Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der Systemhaus SAR GmbH, Arnold-Sommerfeld-Ring 27, 52499 Baesweiler - Germany.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sie gelten maximal 14 Tage.
I.) Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen / Stand 01.12.2012
1. Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Lieferung und Lizenzierung von Softwareprodukten erfolgt ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen.
2. Lieferumfang und Lieferzeit
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind auch zu Teillieferung berechtigt.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An sämtlichen von uns vor oder nach dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartigen Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
2.3 Für die Einhaltung von uns angegebener Versand- oder Lieferfristen haften wir, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.4 An verbindliche Versand- oder Lieferfristen sind wir dann gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden Zeichnungen, Genehmigungen etc. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für das Aufstellen erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.
2.5 Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine Lieferfrist überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Baesweiler. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für übliche Verpackung nicht ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
3.3 Der Besteller trägt alle Transportkosten ab Lager Baesweiler.
3.4 Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Serviceleistungen berechnen wir gemäß unserer Servicepreisliste.
3.5 Bei einem Bestellwert von unter 50 Euro berechnen wir eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 15 Euro, unter 125 Euro von 7,50 Euro. Im Falle der Rücksendung von Reparaturware behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor.
4. Zahlung
4.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 14 Tagen zu zahlen.
4.2 Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.
4.3 Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Zinsen in der Höhe der uns entstandenen Bankzinsen plus 4 % zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
4.5 Bei Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers.
4.6 Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluß bekannt wird oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.
4.7 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt worden.
5. Softwarelizenzen
5.1 Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.
5.2 Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, sie darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizensierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenz-Registrierschein angegeben ist. Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizensierte Anlage, auf der die lizensierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und zur Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefektes unmöglich, die Software auf der lizensierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben, jedoch nicht länger als einen Monat. Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht- lizensierter Software und Nutzung zu verhindern.
5.3 Der Besteller darf die lizensierte Software nur für den Betrieb auf der lizensierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizensierte Software unseren Bedingungen unterworfen.
5.4 Der Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software einen Copyright-Vermerk des Urhebers an, wie er auch auf der Originalversion der lizensierten Software vorhanden ist.
5.5 Der Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenz-Registrierscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizensierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizensierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizensierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnung vor.
5.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie diese zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.
5.7 Der Besteller behandelt sämtliche Informationen über Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.
5.8 Die Softwarelizenzen werden auf bestimmte Zeit gewährt und können von Systemhaus SAR nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet. Der Besteller kann Software-Zeitlizenzen unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen zum Ende jeden Zahlungszeitraumes schriftlich kündigen. Kündigt Systemhaus SAR oder der Besteller, so bezieht sich die Kündigung auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich der angefertigten Kopien.
5.9 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Besteller die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen.
5.10 Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizensierten Version.
5.11 Sofern Systemhaus SAR einen Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annimmt, erhält der Besteller hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizensierte Anlage bereits lizensierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizensierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
5.12 Quellcodes, die vom Urheber zur Lizensierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellencodesoftware-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
6. Rücktritt
6.1 Sind wir mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug, so hat der Besteller das Recht, nach einer schriftlichen Aufforderung und bei Nichteinhaltung und Festlegung eines neuen angemessen Liefertermins, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 In anderen Fällen ist ein Rücktritt nur mit unserer Zustimmung möglich. Hierbei werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 10 %, bis 60 Tage 20 %, bis 30 Tage 30 %, innerhalb 30 Tagen vor geplanter Lieferung 50 %. Dies gilt sowohl für Hard- und Software, Dienstleistungen als auch für Schulungen. Sollte SAR die Schulungen bei Dritten einkaufen und sollten diese dann höhere Fälligkeiten verlangen, wird SAR die Zahlung vom Besteller verlangen.
7. Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, Lieferung und Teillieferung unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.
8. Höhere Gewalt
Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg und ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Für die Dauer dieser Störungen und deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als acht Wochen an, berechtigt dies auch den Besteller zum Rücktritt, soweit noch nicht geliefert worden ist.
9. Transportversicherung
Unsere Warenlieferungen sind generell transportversichert.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der Besteller tritt bereits seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräußerung sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zum Einziehen der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, nicht aber zu Verfügung anderer Art. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Vollstreckungsmaßnahmen in uns zustehenden Sachen und Rechten hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Investitionskosten trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
11. Gewährleistung für Hardwareprodukte
11.1 Wir bieten dem Besteller zu nachfolgenden Bestimmungen Gewährleistung. Eine weitergehende Gewährleistung bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
11.2 Wir gewährleisten dem Besteller, dass die gelieferten Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Mängeln sind, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken oder aufheben. Sollte ein Produkt nicht von dieser Beschaffenheit sein, werden wir unentgeltlich nachbessern oder neu liefern, wobei wir uns die Wahl zwischen beidem vorbehalten.
Ausgenommen von jeder Garantie sind jedoch Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten zurückgehen. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und das mangelhafte Teil einzusenden. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht hat der Besteller nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn ein anerkannter Mangel nicht beseitigt wurde und uns der Besteller fruchtlos eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.
11.3 Wir können die Annahme zurückgelieferter Produkte verweigern, wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet wurden. Anerkannte Mängel beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Wahl entweder bei uns im Hause oder im Unternehmen des Bestellers. Begleitkosten, wie etwa für Verpackung, Transport, Transportversicherung etc. trägt der Besteller. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich nicht verlängert.
11.4 Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren mit Ablauf von neunzig (90) Tagen nach Versand bzw. Einbau durch uns.
11.5 Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
11.6 Zum Ersatz von Schäden aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung, ist Systemhaus SAR nur verpflichtet, wenn
a. der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Systemhaus SAR oder auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder
b. die Systemhaus SAR eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt hat. Für diesen Fall ist die Haftung auf höchstens 1.000.000 Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sachschäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht zu rechnen war.
11.7 Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, sind etwaige Schadensersatzansprüche gemäß vorstehenden Abschnitten wie folgt eingeschränkt:
a. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
b. Jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den Systemhaus SAR bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
c. Für den Verlust von Daten haftet Systemhaus SAR nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
d. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
e. Sind nach den vorstehenden Absätzen Schadensersatzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen, so gilt dies auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte vom Systemhaus SAR. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird davon nicht berührt.
12. Gewährleistung für Softwareprodukte
12.1 Wir gewährleisten, dass lizensierte Softwareprodukte die Funktion und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen "Software Produkt Description" (Software-Produktbeschreibung) für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der "Software Produkt Deskription" stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
12.2 Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software Produkte nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
12.3 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 5 erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software Produkt Deskription aufweist.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Lieferung.
12.5 Im übrigen gelten die unter Punkt 11 aufgeführten Bestimmungen.
13. Patente, Ausfuhrbestimmungen
13.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.
13.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchtmustern von Dritten erworben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
13.3 Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
14.2 Sollten einzelne Punkte dieser Bedingung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
14.3 Erfüllungsort ist 52499 Baesweiler. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Aachen und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
II.) Allgemeine Geschäftsbedingungen zu SAR-Serviceverträgen Stand 01.12.2012
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher SAR Wartungs- und Pflegeleistungen von SAR-Service, der Firma Systemhaus SAR GmbH, Arnold-Sommerfeld-Ring 27, 52499 Baesweiler. Sie gelten für die Wartung und Pflege von Hardware- und Software, soweit nicht in einem rechtsverbindlich unterzeichneten Servicevertrag, in den zugehörigen Verträgen oder Leistungsbeschreibungen Änderungen vereinbart werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
2. Rechtliche Voraussetzungen für die Serviceleistungen
SAR-Service kann die Wartung und Pflege von Produkten (Hard- und Software) ablehnen, für die der Auftraggeber, soweit rechtlich erforderlich, keine gültige Lizenz nachweisen kann, die Dritten gehören oder nicht beim Auftraggeber aufgestellt sind.
3. Leistungsort
Wenn in der Leistungsbeschreibung Vororteinsätze vorgesehen sind, erbringt SAR-Service Wartungs- und Pflegeleistungen an dem im Vertrag angegebenen Aufstellungsort. Ausgenommen sind Arbeiten, für die spezielle Meßgeräte oder Testeinrichtungen erforderlich sind, die sich ausschließlich bei SAR-Service befinden. Ist die Änderung des Aufstellungsortes SAR-Service nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, entfällt die Leistungsverpflichtung, wenn die Leistung nicht ohne Mehraufwand am neuen Aufstellungsort erbracht werden könnte. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß Leistungen an einem bisher nicht vereinbarten Aufstellungsort erbracht werden, wird der Auftraggeber nach der Preisliste für Kundendienstleistungen bezahlen.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Um die Leistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, SAR-Service bei der Erfüllung der vertraglichen Leistung kostenfrei zu unterstützen. Er wird:
a) mit Beginn der Vertragslaufzeit namentliche Ansprechpartner, einen Systemadministrator und einem Stellvertreter bestimmen. Diese Personen sind durch entsprechendes Training für diese Funktion ausgebildet und ausschließlich berechtigt, Störungen an die SAR-Service Störungsannahme zu melden.
b) Störungen der SAR-Service-Störungsannahme unverzüglich melden und Fehlerprotokolle oder Beschreibungen liefern.
c) während der vereinbarten Servicezeiten den Zugang für Mitarbeiter von SAR-Service oder für die mit der Wartung betrauten Fremdfirmen zu den Vertragsgegenständen ermöglichen. Alle dazu erforderlichen Daten wie Gebäudenummer, Stockwerk und Raumnummer, gibt der Auftraggeber der SAR-Service-Störungsannahme mit der Störungsmeldung an.
d) ein Telefon kostenfrei zur Verfügung stellen,
e) die für den Betrieb der zu wartenden Produkte erforderliche Infrastruktur bereithalten,
f) seine zuständigen Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Servicetechniker zur Verfügung stellen,
g) die in den Geräteunterlagen vorgeschriebene Pflege und vorbeugenden Service durchführen,
h) sicherstellen, daß an SAR-Service zu liefernde Teile oder ganze Systeme transportsicher verpackt einem beauftragten Frachtführer übergeben oder, sofern nicht anders geregelt, kostenfrei für SAR-Service, anderweitig versandt werden. Verpackungsmaterial bei Lieferungen an SAR-Service gehen zu Lasten des Kunden und müssen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen,
i) eine Möglichkeit bereitstellen, Software von CD-ROM oder DVD zu lesen und zu installierende Software auf CD-ROM oder DVD-Datenträgern bereithalten.
j) die zu wartenden Produkte reparaturbereit zum Service übergeben. Er stellt insbesondere sicher, daß die Wartung keine negativen Auswirkungen auf den übrigen Betrieb hat.
k) Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, daß der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der Wartungs- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist.
l) Der Auftraggeber zeigt SAR-Service vorher an, wenn die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder sonstiger ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Auftraggeber nimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder der Röntgen-VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben.
m) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, daß nicht von Systemhaus SAR gelieferte Hardware (Fremdhardware) den rechtlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht.
n) Der Auftraggeber erstellt regelmäßig Sicherungskopien von allen Programmen und Daten. Die Durchführung von Aufgaben der Systemadministration, wie Wiederherstellen von Benutzerdaten, Einbinden von Zusatz- und Peripheriegeräten, Einrichten von Benutzern nach einer Störungsbehebung, obliegt dem Auftraggeber.
o) Aufgaben der Systemadministration (z.B. Einrichten neuer Benutzer oder Peripheriegeräte, umkonfigurieren des Systems, Sicherung von Programmen und Daten, Softwareinstallation und Einlesen von Kundendaten nach einer Störungsbehebung) obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht durch eine Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.
5. Eingriffe durch den Kunden
Die Wartungs- und Pflegeleistungen bedingen für SAR-Service eine genaue Kenntnis der Konfiguration. Nimmt der Kunde ohne Absprache mit SAR-Service hieran Eingriffe vor, oder greift der Kunde in einzelne Komponenten ein, kann SAR-Service Wartungs- und Pflegeleistungen ablehnen. Das gilt auch für eigenmächtige Reparaturen und Änderungen an Hard- und Software.
6. Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen
Nicht Gegenstand des Vertrages sind Arbeiten, die dadurch verursacht werden, daß
a) der Kunde oder nicht authorisierte Dritte eigenmächtige Eingriffe an der Konfiguration oder den Bestandteilen vornehmen oder die vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebsbedingungen nicht eingehalten werden,
b) Schnittstellenprobleme mit Hard- oder Software entstehen, die nicht von Systemhaus SAR bezogen wurde,
c) der Kunde entgegen Herstellerangaben oder anderweitig unsachgemäß den Vertragsgegenstand nutzt oder bedient.
d) infolge von Spannungsfehlern in der Zuleitung oder Störungen durch höhere Gewalt Ausfälle entstehen, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und SAR-Service hierfür auch Leistungen übernimmt.
7. Übertragung der Leistungen auf Dritte
Die Vertragsleistungen werden von SAR-Service erbracht. SAR-Service ist berechtigt, die geschuldeten Serviceleistungen auf eine von SAR-Service authorisierte Fremdfirma, für deren Qualifikation SAR-Service einsteht, zu übertragen. Bei den Serviceleistungen handelt es sich um Dienstleistungen. Sie werden nach dem Stand der Technik erbracht. Der Leistungsumfang ist nach Leistungsart, Leistungszeit und Leistungsort in der Leistungsbeschreibung und im Vertrag definiert.
8. Leistungsstörung / Verzug
Kommt SAR-Service mit ihren Leistungen in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Haftung bei Verzugsschäden ist für SAR-Service jedoch auf das Doppelte des Jahresservicepreises beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen in Verzug, kann SAR-Service nach Setzung einer Frist den Vertrag kündigen. In jedem Fall ist SAR-Service berechtigt, für die Dauer, während der Kunde mit seinen Leistungsverpflichtungen in Rückstand ist, die eigenen Leistungen zurückzuhalten.
9. Gewährleistung
SAR-Service gewährleistet, daß die Leistungen, die im Rahmen der SAR-Service-Verträge erbracht werden, mit den in den Produktbeschreibungen definierten Leistungen übereinstimmen und die Serviceleistungen ordnungsgemäß und fachgerecht nach dem Stand der Technik mangelfrei erbracht werden.
10. Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Vertrag genannten Tag. Sie beträgt mindestens vier Kalenderquartale, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Beide Seiten sind berechtigt, diesen Vertrag mit einer 3-monatigen Frist zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen, andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Bei Inanspruchnahme einer Gewährleistungsanrechnung auf den Servicepreis beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate ab Gewährleistungsende.
11. Haftung
SAR-Service haftet gegenüber dem Kunden nur für schuldhaft verursachten Personen- oder Sachschaden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur Höhe von 500.000 Euro je Schadensereignis. Weitergehende Ansprüche gegen SAR-Service, ihre leitenden Angestellten, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, jedoch nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
12. Preise, Preiserhöhungen und Zahlungen
Die Vertragspreise sind Monatspreise. Sie sind jeweils für ein Quartal im voraus zu entrichten und zwar spätestens zum 1. Monatstag eines jeden Quartals. Die im Vertrag genannten Monatspreise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Beginnt der Vertrag innerhalb eines Monats, so wird pro Resttag 1/30 des Monats-Servicepreises berechnet. SAR-Service ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von wenigstens 3 Monaten zum Quartal die Vertragspreise anzupassen. Erhält der Kunde eine entsprechende Mitteilung, ist er berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum nächsten Quartal die Wartung für die betroffenen Produkte zu kündigen. Fallen bei den Servicearbeiten Leistungen an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind, werden diese nach der jeweils gültigen Preisliste für Kundendienstleistungen abgerechnet. Telefonische Anforderungen des Systemadministrators oder seiner Vertreter für nicht im Vertrag aufgeführte Dienstleistungen durch den Kunden gelten als Auftrag.
13. Reparaturen außerhalb des Serviceumfangs
SAR-Service ist berechtigt, außerhalb des Leistungsumfangs dieses Vertrages im Zuge des Service solche Reparaturarbeiten durchzuführen, die für die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes erforderlich sind. Wenn für den Kunden durch einen solchen Service weitere Kosten entstehen, ist SAR-Service verpflichtet, vor Beginn der Servicearbeiten die Zustimmung des Kunden einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so ist SAR-Service von jeder Serviceleistung frei. Der Vertrag endet dann, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des laufenden Vertragsjahres. Das zu solchen Servicearbeiten erforderliche Material geht, soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls zu Lasten des Kunden.
14. Austauschteile und Hilfsmittel
Soweit Teile bei Servicearbeiten ausgetauscht werden, gehen die ausgetauschten Teile kostenfrei in das Eigentum von SAR-Service über. Umgekehrt erwirbt der Kunde Eigentum an den neu eingebauten Teilen. Tauschteile sind neue oder überholte Teile, deren Funktionsweise voll gewährleistet ist. Bei Teileservice verpflichtet sich der Kunde, das ausgetauschte Teil innerhalb eines Arbeitstages gemäß den Vorschriften von SAR-Service zu verpacken, zu beschriften und auf sein Risiko zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, wird SAR-Service dem Kunden den Preis entsprechend der gültigen Ersatzteilpreisliste in Rechnung stellen. Sollte SAR-Service beim Kunden Austauschteile oder Hilfsmittel vorhalten, bleiben diese Eigentum von SAR-Service. Sie sind mit Beendigung des Vertrages an SAR-Service zurückzugeben.
15. Export / Re-Export
Die Produkte sowie technische Daten unterliegen den Ausfuhrkontrollvorschriften der USA, einschließlich dem US Export Administration Act und den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den damit verbundenen Verordnungen. Die Produkte können auch den Ein- und Ausfuhrbestimmungen anderer Länder unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten und erkennt an, daß es ihm obliegt, entsprechende Genehmigungen für den Export, den Re-Export oder den Import der Produkte einzuholen, falls dies erforderlich sein sollten.
16. Bestimmungen zur Software
Die Software-Wartung von SAR-Service erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Kunde für sämtliche gleiche an einem Standort befindliche Softwareprodukte einen einheitlichen Software-Wartungsvertrag einer der von SAR-Service angebotenen Leistungskategorien abschließt. Sofern optionale Software unter Wartung genommen werden soll, bedingt dies den Abschluß eines Servicevertrages für das Betriebssystem. Softwarestörungen können nur bearbeitet werden, wenn sie sich auf Systemhaus SAR-Systemen reproduzieren lassen. Telefonische Unterstützung wird für solche optionalen Softwareprodukte geleistet, die über eine offizielle Preisliste der Systemhaus SAR GmbH allgemein am Markt angeboten wurden. Ergeben sich bei der überlassenen Software Probleme, für die der Hersteller in den Software-Informationen noch keine Übergangslösung veröffentlicht hat, kann der Auftraggeber eine Fehlermeldung an die Störungsannahme richten. SAR-Service wird den Erhalt der Fehlermeldung bestätigen und - soweit es sich um eine unerhebliche Abweichung der vom Hersteller veröffentlichten Spezifikationen handelt - die Software einschließlich der Handbücher nachbessern und diese Lösung in eine der nächsten Software Ergänzungslieferungen einarbeiten lassen. Art und Zeitpunkt der Fehlerlösung bleiben dem Hersteller vorbehalten. Bei Softwarefehlern, die nicht einfach reproduzierbar sind, stellt der Auftraggeber ein bearbeitbares Testbeispiel in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Als bearbeitbar gelten Beispiele mit einer Länge bis zu 70 Zeilen (= eine DIN A4- Seite). Die Software-Informationen im Rahmen der SUN-Info (elektronische Informationsdatenbank), SUN-Solve (regelmäßige Info auf CD-ROM oder DVD) beschreiben den jeweiligen Status der Software und der Handbücher auf der Basis der eingegangenen Fehlerberichte und enthalten - falls verfügbar - Übergangslösungen oder Hinweise zur programmtechnischen Umgehung bekannter Softwareprobleme.
17. Allgemeine Bestimmungen
Soweit dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages Unterlagen überlassen werden, steht dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht daran zu. Er verpflichtet sich, die Urheberrechte von SAR und seinen Lizenzgebern einzuhalten. Der Kunde kann Ansprüche aus den vorstehenden Vereinbarungen nicht ohne das Einverständnis von SAR-Service an Dritte abtreten.
Diese Bestimmungen stellen das gesamte Regelungswerk für die SAR-Serviceverträge dar.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Aachen.
